Karsten Mühlenfeld, Flughafenchef, sieht den brandenburgischen Rechnungshofpräsidenten Christoph Weiser persönlich in der Verantwortung für Schäden aus der Veröffentlichung des Rechnungshofberich
Datum: Mittwoch, dem 24. Februar 2016
Thema: Fluglinien 24/7 News


Zur Veröffentlichung des brandenburgischen Rechnungshofberichts:

Berlin (ots) - Die Berliner Flughafengesellschaft lässt die Veröffentlichung des brandenburgischen Rechnungshofberichts über das Desaster am Airport BER in Schönefeld nicht auf sich beruhen.

Flughafenchef Karsten Mühlenfeld weist in einem Brief an den Rechnungshofpräsidenten Christoph Weiser diesem persönlich die Verantwortung für eventuell daraus entstehende finanzielle und wirtschaftliche Schäden zu.

Das Dokument liegt der in Berlin erscheinenden Tageszeitung "neues deutschland" vor.

Weiser hatte den von ihm selbst zunächst als vertraulich eingestuften Bericht zur Veröffentlichung freigegeben.

Landtagspräsidentin Britta Stark (SPD) betont, dass die Abgeordneten für die Veröffentlichung waren, spiele keine Rolle, da allein der Rechnungshof berechtigt gewesen sei, die Geheimhaltungsstufe aufzuheben.

Pressekontakt:

neues deutschland
Redaktion

Telefon: 030/2978-1715

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/59019/3260303, Autor siehe obiger Artikel.

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Berlin (ots) - Die Berliner Flughafengesellschaft lässt die Veröffentlichung des brandenburgischen Rechnungshofberichts über das Desaster am Airport BER in Schönefeld nicht auf sich beruhen.

Flughafenchef Karsten Mühlenfeld weist in einem Brief an den Rechnungshofpräsidenten Christoph Weiser diesem persönlich die Verantwortung für eventuell daraus entstehende finanzielle und wirtschaftliche Schäden zu.

Das Dokument liegt der in Berlin erscheinenden Tageszeitung "neues deutschland" vor.

Weiser hatte den von ihm selbst zunächst als vertraulich eingestuften Bericht zur Veröffentlichung freigegeben.

Landtagspräsidentin Britta Stark (SPD) betont, dass die Abgeordneten für die Veröffentlichung waren, spiele keine Rolle, da allein der Rechnungshof berechtigt gewesen sei, die Geheimhaltungsstufe aufzuheben.

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