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Fluglinien News! ''Rechtliche Regelungen für private Drohnen'' - Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 21. September 2016 von Fluglinien-247.de

Fluglinien 24/7 Infos
PR-Gateway: Was ist heute erlaubt, was vielleicht bald verboten?

Drohnen sind beliebt: Aktuell sind allein 87.000 private Drohnenpiloten im Deutschen Aero Club organisiert. Der Verband schätzt, dass es deutschlandweit etwa 147.000 gibt. Durch die große Menge steigt das Risiko, dass Drohnen kollidieren und abstürzen. Deshalb plant das Bundesverkehrsministerium eine Neuregelung der Luftverkehrsordnung. Bereits jetzt müssen private Drohnenpiloten einige Regeln beachten. Welche das sind und was sich in Zukunft ändern kann, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Vom Multikopter und Hexakopter bis zur 360-Grad-Drohne - in Deutschlands Himmel sind viele verschiedene Fluggeräte unterwegs. Was fällt alles unter den Begriff "Drohne"?

Unter dem Begriff "Drohne" verstehen Experten unbemannte Flugobjekte. Sie können sowohl autonom fliegen als auch von Menschenhand gesteuert sein. Grundsätzlich lassen sich alle Drohnen in die Kategorien "Flugmodell" oder "unbemanntes Luftfahrtsystem" einordnen. Für die Abgrenzung kommt es auf den Zweck der Verwendung an: Bei privater Nutzung, also im Rahmen der Freizeitgestaltung, sprechen Experten von einem "Flugmodell". Erfolgt der Einsatz des Geräts zu gewerblichen Zwecken, ist "unbemanntes Luftfahrtsystem" die richtige Bezeichnung. Rechtlich gelten Drohnen beider Nutzungsarten nach § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als "Luftfahrzeuge". Die Regelungen für die beiden Varianten sind jedoch zum Teil unterschiedlich: Unbemannte Luftfahrtsysteme benötigen zum Beispiel immer die Aufstiegserlaubnis einer Behörde. Eine solche generelle Erlaubnispflicht gibt es für Flugmodelle bis fünf Kilogramm Gewicht nicht. Es gibt verschiedene Konstruktionen, Modelle und Bauformen von Drohnen. Bei den Hobby-Drohnen sind hauptsächlich die Bauformen Quadrocopter mit vier Rotoren, Hexacopter mit sechs Rotoren und Octocopter mit acht Rotoren vertreten - alle zusammengefasst unter dem Begriff Multicopter.

Worauf sollten Drohnenpiloten beim Fliegen achten und welche Verbote gelten?

Zunächst gilt: Drohnen dürfen laut Luftverkehrsgesetz nicht ohne Versicherung abheben. Ob die eigene Privathaftpflicht ausreicht, hängt von der Police ab. Manche schließen Drohnen mit einem Gewicht von bis zu fünf Kilogramm in den Schutz mit ein. Deckt eine Privathaftpflicht Schäden durch Drohnen nicht ab, ist eine Zusatzpolice abzuschließen. Die Drohne sollte außerdem immer in Sichtweite des Piloten bleiben. Und er darf sie nicht wahllos irgendwo fliegen lassen. Denn das ist nicht überall erlaubt. Schon aus Sicherheitsgründen unbedingt unterlassen sollte der Pilot zum Beispiel das Überfliegen von Menschenansammlungen, vielbefahrenen Straßen und Unfallstellen. Besonders geschützt sind Flughäfen: Innerhalb eines Abstands von 1,5 Kilometern zur Flugplatzbegrenzung dürfen Drohnen gar nicht fliegen. Für die darüber hinaus reichenden unterschiedlich großen Kontrollzonen gibt es ebenfalls Einschränkungen. Die Deutsche Flugsicherung DFS ( www.dfs.de ) hat für die Kontrollzonen der von ihr betreuten 16 Verkehrsflughäfen eine pauschale Freigabe erteilt; hier sind jedoch Flughöhen- und Gewichtsbegrenzungen sowie Verhaltensregeln zu beachten. Dazu kommen regionale Sperrgebiete, etwa über Gefängnissen oder Regierungsgebäuden wie in Teilen von Berlin. Drohnen-Besitzer finden in sogenannten Luftfahrtkarten der International Civil Aviation Organisation (ICAO-Karten) Informationen zu den erlaubten Lufträumen deutschlandweit. Im Zweifel empfiehlt es sich, bei dem zuständigen Bezirks- oder Ortsamt die Rechtslage zu klären. Generell gilt: Während des Drohnenflugs auf Wind und Witterung achten! Es empfiehlt sich außerdem, immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu öffentlichen Wegen und Hochspannungsleitungen einzuhalten. Außerdem sollten Drohnen nachts niemals ohne Beleuchtung unterwegs sein. Wer seine Drohne von einem fremden Grundstück aufsteigen lassen will, benötigt die Erlaubnis des Eigentümers.

Der Bundesverkehrsminister will die Nutzung von privaten Drohnen neu regeln. Womit ist zu rechnen?

Unter anderem sollen zukünftig alle Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm kennzeichnungs- beziehungsweise registrierungspflichtig sein. Denn mit einem Eintrag in ein Verzeichnis der Luftfahrtbehörde lassen sich die Besitzer im Schadensfall oder bei Regelverstößen schnell ausfindig machen. Ausdrücklich verboten werden soll das Überfliegen von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen zur Energieverteilung, Bundesfernstraßen, Eisenbahnlinien, Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und Einsatzorten der Polizei. Eine Art "Drohnenführerschein" zumindest für gewerbliche Drohnenpiloten ist in Planung. Einheitlich festgeschrieben werden soll womöglich auch eine Höchstflughöhe von 100 Metern. Derzeit arbeitet das Bundesverkehrsministerium an der Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Wann Drohnen-Piloten mit neuen Regeln rechnen müssen, steht noch nicht fest.

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.960

Die Expertengespräche des D.A.S. Leistungsservice und viele weitere Verbrauchertexte stehen für Sie unter www.ergo.com/verbraucher bereit. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

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Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
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80686 München
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(Weitere interessante München News & München Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Was ist heute erlaubt, was vielleicht bald verboten?

Drohnen sind beliebt: Aktuell sind allein 87.000 private Drohnenpiloten im Deutschen Aero Club organisiert. Der Verband schätzt, dass es deutschlandweit etwa 147.000 gibt. Durch die große Menge steigt das Risiko, dass Drohnen kollidieren und abstürzen. Deshalb plant das Bundesverkehrsministerium eine Neuregelung der Luftverkehrsordnung. Bereits jetzt müssen private Drohnenpiloten einige Regeln beachten. Welche das sind und was sich in Zukunft ändern kann, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Vom Multikopter und Hexakopter bis zur 360-Grad-Drohne - in Deutschlands Himmel sind viele verschiedene Fluggeräte unterwegs. Was fällt alles unter den Begriff "Drohne"?

Unter dem Begriff "Drohne" verstehen Experten unbemannte Flugobjekte. Sie können sowohl autonom fliegen als auch von Menschenhand gesteuert sein. Grundsätzlich lassen sich alle Drohnen in die Kategorien "Flugmodell" oder "unbemanntes Luftfahrtsystem" einordnen. Für die Abgrenzung kommt es auf den Zweck der Verwendung an: Bei privater Nutzung, also im Rahmen der Freizeitgestaltung, sprechen Experten von einem "Flugmodell". Erfolgt der Einsatz des Geräts zu gewerblichen Zwecken, ist "unbemanntes Luftfahrtsystem" die richtige Bezeichnung. Rechtlich gelten Drohnen beider Nutzungsarten nach § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als "Luftfahrzeuge". Die Regelungen für die beiden Varianten sind jedoch zum Teil unterschiedlich: Unbemannte Luftfahrtsysteme benötigen zum Beispiel immer die Aufstiegserlaubnis einer Behörde. Eine solche generelle Erlaubnispflicht gibt es für Flugmodelle bis fünf Kilogramm Gewicht nicht. Es gibt verschiedene Konstruktionen, Modelle und Bauformen von Drohnen. Bei den Hobby-Drohnen sind hauptsächlich die Bauformen Quadrocopter mit vier Rotoren, Hexacopter mit sechs Rotoren und Octocopter mit acht Rotoren vertreten - alle zusammengefasst unter dem Begriff Multicopter.

Worauf sollten Drohnenpiloten beim Fliegen achten und welche Verbote gelten?

Zunächst gilt: Drohnen dürfen laut Luftverkehrsgesetz nicht ohne Versicherung abheben. Ob die eigene Privathaftpflicht ausreicht, hängt von der Police ab. Manche schließen Drohnen mit einem Gewicht von bis zu fünf Kilogramm in den Schutz mit ein. Deckt eine Privathaftpflicht Schäden durch Drohnen nicht ab, ist eine Zusatzpolice abzuschließen. Die Drohne sollte außerdem immer in Sichtweite des Piloten bleiben. Und er darf sie nicht wahllos irgendwo fliegen lassen. Denn das ist nicht überall erlaubt. Schon aus Sicherheitsgründen unbedingt unterlassen sollte der Pilot zum Beispiel das Überfliegen von Menschenansammlungen, vielbefahrenen Straßen und Unfallstellen. Besonders geschützt sind Flughäfen: Innerhalb eines Abstands von 1,5 Kilometern zur Flugplatzbegrenzung dürfen Drohnen gar nicht fliegen. Für die darüber hinaus reichenden unterschiedlich großen Kontrollzonen gibt es ebenfalls Einschränkungen. Die Deutsche Flugsicherung DFS ( www.dfs.de ) hat für die Kontrollzonen der von ihr betreuten 16 Verkehrsflughäfen eine pauschale Freigabe erteilt; hier sind jedoch Flughöhen- und Gewichtsbegrenzungen sowie Verhaltensregeln zu beachten. Dazu kommen regionale Sperrgebiete, etwa über Gefängnissen oder Regierungsgebäuden wie in Teilen von Berlin. Drohnen-Besitzer finden in sogenannten Luftfahrtkarten der International Civil Aviation Organisation (ICAO-Karten) Informationen zu den erlaubten Lufträumen deutschlandweit. Im Zweifel empfiehlt es sich, bei dem zuständigen Bezirks- oder Ortsamt die Rechtslage zu klären. Generell gilt: Während des Drohnenflugs auf Wind und Witterung achten! Es empfiehlt sich außerdem, immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu öffentlichen Wegen und Hochspannungsleitungen einzuhalten. Außerdem sollten Drohnen nachts niemals ohne Beleuchtung unterwegs sein. Wer seine Drohne von einem fremden Grundstück aufsteigen lassen will, benötigt die Erlaubnis des Eigentümers.

Der Bundesverkehrsminister will die Nutzung von privaten Drohnen neu regeln. Womit ist zu rechnen?

Unter anderem sollen zukünftig alle Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm kennzeichnungs- beziehungsweise registrierungspflichtig sein. Denn mit einem Eintrag in ein Verzeichnis der Luftfahrtbehörde lassen sich die Besitzer im Schadensfall oder bei Regelverstößen schnell ausfindig machen. Ausdrücklich verboten werden soll das Überfliegen von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen zur Energieverteilung, Bundesfernstraßen, Eisenbahnlinien, Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und Einsatzorten der Polizei. Eine Art "Drohnenführerschein" zumindest für gewerbliche Drohnenpiloten ist in Planung. Einheitlich festgeschrieben werden soll womöglich auch eine Höchstflughöhe von 100 Metern. Derzeit arbeitet das Bundesverkehrsministerium an der Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Wann Drohnen-Piloten mit neuen Regeln rechnen müssen, steht noch nicht fest.

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